Forstbetrieb oder holzverarbeitendes Gewerbe?
Auch im Forst sind die Grenzen zur gewerblichen Betätigung zu beachten. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt sich mit dem Thema Brennholz.
Als forstwirtschaftliche Betätigung werden demnach anerkannt:
- das Ablängen geschlagenen Stammholzes auf 1 m
- und das Aufsetzen zu “Bänken”.
Als gewerbliche Holzverarbeitung gilt:
- Herstellung von Pfählen
- Herstellung von Scheitholz durch Sägen auf Ofenlänge
- Verpacken des Holzes auf Paletten oder in Säcken
- Verladen auf Kleintransporter und Auslieferung an Endkunden.
Das Urteil hat vor allem Auswirkung hinsichtlich der Umsatzsteuer. Forstwirte sind normalerweise nicht von der Umsatzsteuer betroffen (Pauschalierung). Die gewerbliche Holzverarbeitung ist jedoch umsatzsteuer-pflichtig.
